Amtsgericht Augsburg sperrt „Nazisupermensch“ für fast drei Jahre weg

Ein empfindliches Urteil, 2 Jahre und neun Monate Haft, sprach das Augsburger Gericht am Freitag gegen einen 32-Jährigen aus Schwaben aus. Hauptanklagepunkt war der gewerbsmäßige Vertrieb von T-Shirts mit volksverhetzenden und verbotenen Motiven. In die Verbreitung war auch Rechtsterrorist Martin Wiese involviert.
Das waren wirklich üble Motive, die noch mal deutlich geschmackloser waren als das, was andere Neonazi sonst so vertreiben, wegen denen am Augsburger Justizzentrum in der Gögginger Straße über insgesamt drei Verhandlungstage beraten wurde.
Am Freitag schilderte abschießend der zuständige Sachbearbeiter der Polizei die Ermittlungen. Das Verfahren hatte zwei Auslöser. Zum einen wurde die Öffentlichkeit durch die Anfrage (PDF, 14,1 KB) des Landtagsabgeordneten Sepp Dürr (Grüne) auf den Versand «Bloodline Streetwear» aufmerksam. Zum anderen war dessen Betreiber, Harald Frank, in eine Schlägerei verwickelt und erregte durch seine Kutte mit dem Aufdruck «Legion Werwolf» das Interesse der Sicherheitsbehörden, die bemüht waren, die Hintergründe dieser Gruppe aufzuklären, deren Präsident er war.
Frank war ENDSTATION RECHTS. Bayern im besonderen Maße bei der Suche nach Neonazis aufgefallen, die neben Tätigkeiten für die Szene auch noch versuchen, parallel in der bürgerlichen Geschäftswelt Fuß zu fassen. Die Adresse in Mertingen (Landkreis Donau-Ries), von der aus der Bloodline-Versand eine Zeit lang betrieben wurde, war auch auf der Facebook-Seite einer «Werbetechnik Frank» angegeben. Diese Firma existierte aber wohl nur als Präsenz in dem Sozialen Netzwerk. Allerdings erweckte der Administrator für den Besucher der Seite den Eindruck, als sei der Betrieb bereits für hochkarätige Geschäftspartner wie BMW oder der Österreichischen Volkspartei (ÖVP) tätig gewesen.

Stichprobenartige Nachfragen ergaben allerdings keine direkten Geschäftsbeziehungen zu Herrn Frank. Dieses «mehr Schein als Sein» passte zum ganzen Auftreten und zu dem windigen Geschäftsgebaren, das sich im Laufe des Prozesses zeigte. Die Fotos stammten wohl aus Harald Franks Abstecher nach Tirol, wo er laut stopptdierechten eine Zeit in herausgehobener Stellung in der Szene aktiv war und wurden wahrscheinlich bei günstigen Gelegenheiten erstellt.
Zur Anzeige wurden letztlich T-Shirts gebracht mit den Aufdrucken «Nichtjude» (bzw. «Nichtjüdin»), «Drei gute Gründe gegen Kinderschänder» mit Hinrichtungsmöglichkeiten zur Auswahl, ein Shirt »88« mit dem dazugehörigen Flakgeschütz, «Nazisupermensch», wahlweise mit dem Zusatz «sind unbesiegbar», »Bündnis 33 – Die Braunen«, »Wir sind wieder da!!! 5:45« und ein zynisches Motiv einer »Adolf Hitler Europatour 1939 bis 1945« samt Konterfei und den Daten der jeweiligen deutschen Überfälle.
In der Anklageschrift fanden sich weiterhin eine Erpressung und ein Betrug. Er hatte seiner ehemaligen Freundin gedroht. Wenn sie sich so aufspiele, könne sie schnell «verräumt» sein. Sie hatte ihm Geld geliehen und ihn angesprochen, es zurückzuzahlen. Der Inhaberin einer Musikkneipe versprach er, Arbeitskleidung zu bedrucken, selbst zu einem Zeitpunkt, als er seine Siebdruckmaschine bereits verkauft hatte. Für die Beauftragung einer Fremdfirma fehlte Frank das Geld. Die Vorauszahlungen hatte er für seinen
Lebensunterhalt verwandt. Einem Gerichtsvollzieher verschwieg er mehrere Aktiva, wie einen PKW, den er kurz zuvor gekauft hatte und erweiterte die Anklage so um eine falsche Versicherung an Eides statt.
Auch besaß er noch einen verbotenen Schlagring, der bei der Razzia sichergestellt wurde. Die fand wenige Tage nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis in Bayreuth statt. Dort saß er wegen eines anderen Schlagrings ein und musste in die JVA, weil er nicht zur Hauptverhandlung erschienen war. Das Verfahren endete mit Geldstrafe und reihte sich zu den insgesamt neun Einträgen aus dem Bundeszentralregister ein, die verlesen wurden.
Abgedroschener Szene-Code strafbegründend gewertet
Staatsanwaltschaft und Kammer des Schöffengerichts sahen in den T-Shirts Propagandamittel verbotener Organisationen und Volksverhetzung verwirklicht. Ungewöhnlich waren dabei zwei Entscheidungen.
In dem Shirt »88« sah man in Verbindung mit dem Geschütz eine Gewaltverherrlichung und einen Aufruf zur gewaltsamen Durchsetzung der Politik Adolf Hitlers, symbolisiert durch den abgedroschenen Szenecode für die nationalsozialistische Grußformel. Es dürfte unter Umständen das erste Urteil sein, in dem die Zahlenkombination strafbegründend gewertet wurde.
In dem Aufdruck «Drei gute Gründe» sah man eine Volksverhetzung gegeben. Sexualstraftäter seien als Gruppe ausreichend bestimmt. Dem Shirt gehe es auch nicht um eine Reaktion auf Straftaten, sondern um Aufstachelung zum Mord. Die dargestellten Hinrichtungsmethoden seien menschenverachtend, in den demokratischen Staaten mit Todesstrafe würde diese anders vollzogen, so die Staatsanwältin in ihrem Plädoyer.
Bestätigt wurde von Gericht auch der Antrag der Staatsanwaltschaft, sämtliche Druckwerkzeuge sowie Computer, Handy und Tablet einzuziehen und gegen alle Shirtmotive einen Beschlagnahmebeschluss zu erlassen. Die Anklage wegen den bei ihm in großer Zahl gefundenen und strafrechtlich relevanten CDs wurde auf Antrag der Anklage eingestellt.
Verteidiger Frank Miksch sah eigentlich nur in dem Hitlerkonterfei ein verbotenes Motiv, aber das solle man laut ihm nicht überbewerten, weil Hitler ja in allen möglichen Fernsehsendungen auch zu sehen wäre. «Nichtjude» sei nicht anders zu werten als eine Abgrenzung «Nichtbayer» oder «Nichtpreuße», so der Anwalt, «Nazisupermensch» nur eine Provokation der Gutmenschen und zudem aus der Serie «Simpsons», dort ist das Zitat allerdings anders. Und dass die «88″ nicht strafbar sei, lehre sogar die Antifa, so Miksch.
Er forderte insgesamt eine Strafe von sechs Monaten auf Bewährung. Sein Mandant wolle sich in der Schweiz ein neues Leben aufbauen. Eine Wiederholungsgefahr sei zudem nicht gegeben, weil sich Frank seit 2005 innerlich aus der politischen rechten Szene entfernt haben wollte, obwohl ihm zwei Mal von Parteien «Führungspositionen» angeboten worden seien, wie Frank ausführte.
Die Untersuchungshaft ab Mitte November 2013 habe verhindert, dass er den Auftrag der Musikkneipe noch hätte abschließen können. Die finanziellen Schäden habe er anerkannt und leiste Wiedergutmachung. Der ehemaligen Freundin sei die angebliche Bedrohung nicht zu glauben, so die Verteidigung und bei der eidesstaatlichen Versicherung sei, weil die Beratung fehlte, geschludert worden.
Mit Martin Wiese in einer nicht harmonischen Geschäftsbeziehung
Die Staatsanwältin wertete dagegen die Aussagen zum Ausstieg als reine Schutzbehauptungen. Wer aus der Szene raus will, handle nicht mit solchen Materialien und suche auch nicht gerade Martin Wiese als Geschäftspartner aus. Zu diesem Geschäft konnte der am Freitag befragte Polizist noch einige Ausführungen aus der Kommunikationsüberwachung machen. Der Rechtsterrorist erwies sich als Antreiber. Er verfasste manchmal seitenlange E-Mails an Frank, gab Anweisungen und brachte seinen Unmut zum Ausdruck, weil beispielsweise der «Nazisupermensch» nicht so
den erwarteten Absatz fand.
Einbezogen in das Gewerbe war auch Wieses ehemalige Lebensgefährtin Maria G., die den Onlineshop eingerichtet hatte und die Aufträge entgegennahm, während Wiese und Frank die Ware direkt bei Treffen der Szene feilboten. G. beschrieb die Unternehmung als «nicht harmonisch», der Shop war wegen fehlender Zahlungen teilweise vom Provider abgeschaltet worden. Laut Polizei hatte Wiese zudem seinem Kompagnon mit Gewalt gedroht, um eine Überweisung zu forcieren.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Rechtsmittel sind wahrscheinlich. Zu sehr lagen die Bewertungen von Staatsanwaltschaft und Verteidigung auseinander. Und schon allein deshalb, weil zu viele beliebte Aussagen und Motive der Szene betroffen sein würden, wenn das Urteil in Rechtskraft erwachsen würde.
Es mag zunächst abwegig erscheinen, die »88« – noch dazu in Verbindung mit dem Geschütz – zu verbieten. Allerdings darf das Recht auch auf neue Entwicklungen reagieren. Das Verbot im § 86 a StGB dient zum einen dazu zu verhindern, dass die verbotenen Organisationen oder die von ihnen verfolgten Bestrebungen wiederbelebt werden, zum anderen soll von vornherein bereits der Eindruck verhindert werden, dass die verfassungsfeindlichen Bestrebungen aufgrund der Präsenz der entsprechenden Symbole geduldet würden. Und auch im Beschluss zum Keltenkreuz machte der Bundesgerichtshof deutlich, dass der Kontext, wenn ein solcher vorhanden ist, in die strafrechtliche Bewertung mehrdeutiger Symbole einzufließen hat. Es bleibt auf alle Fälle spannend.